Vorsorge– und Früherkennungsuntersuchungen
Ab 20 Jahre
Jährliche Früherkennung Gebärmutterhalskrebs und Krebserkrankungen des Genitales:
- Anamnese (gezielte Erhebung der medizinischen Vorgeschichte der Patientin)
- Untersuchung der äußeren und inneren Geschlechtsorgane
- Abstrich zur Zellgewinnung vom Muttermund und aus dem Gebärmutterhalskanal mit nachfolgender mikroskopischer Untersuchung der Zellen
- Beratung über das Ergebnis
- (jährlicher Chlamydientest bis zum Ende des 25. Lebensjahres)
Ab 30 bzw. 35 Jahre
Zusätzlich jährliche Früherkennung Brustkrebs ab 30 Jahren:
- Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten (Achselhöhlen)
- Anleitung zur Selbstuntersuchung der Brust
- Beratung über das Ergebnis
Frauen ab dem Alter von 35 Jahren
wird im Rahmen der jährlichen Vorsorge seit 2020 nur alle drei Jahre der Vorsorge-Abstrich, dann aber eine Kombinationsuntersuchung (Ko-Testung), bestehend aus Pap-Abstrich und HPV-Test, angeboten. Ein jährlicher Abstrich ist als IGeL (individuelle Gesundheitsleistung) möglich.
Ab 50 Jahre
Jährlich zusätzliche Früherkennung Darmkrebs
- gezielte Beratung über Ziel und Zweck des Darmkrebs-Früherkennungsprogramms
- Test auf nicht sichtbares (okkultes) Blut im Stuhl
- Enddarmaustastung
- Beratung über das Ergebnis
Früherkennung Brustkrebs alle zwei Jahre bis zum Ende des 70. Lebensjahres:
- Röntgen-Untersuchung (Mammographie-Screening) der Brust
- Beratung über das Ergebnis
Ab 55 Jahre
Früherkennung Darmkrebs
- gezielte Beratung über Ziel und Zweck des Darmkrebs-Früherkennungsprogramms
- Darmspiegelung (Koloskopie)
- Beratung über das Ergebnis
- nach zehn Jahren zweite Darmspiegelung
oder:
- alle zwei Jahre: Test auf nicht sichtbares Blut im Stuhl
- Beratung über das Ergebnis
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Früherkennungsuntersuchungen für die genannten zeitlichen Abstände. Sollten Sie eine Untersuchung in einem kürzeren Abstand als angegeben in Anspruch nehmen, machen Sie bitte Ihren Arzt darauf aufmerksam, da er diese Untersuchung dann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen kann, sondern privat berechnen muss.